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Die Artikel und Fotos dieser Seite, werden uns vom deutschen Skydive-Magazin "FREIFALL Xpress " zur Verfügung gestellt und unterliegen deutschen Copyright- Bestimmungen. Vielen Dank an den DFV! |
"FREIFALL Xpress"... ...ist das Magazin des Deutschen Fallschirmsportverbands [DFV]) und es erscheint alle zwei Monate. Hier veröffentliche wir einige seiner interessantesten Neuigkeiten und Stories und natürlich auch ein paar coole Fotos. Viel Spass!
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| Verantwortlichkeit im Ausbildungsbetrieb Aufgrund verschiedener Anfragen, hier einige Anmerkungen zu den Verantwortlichkeiten bei der Ausbildung von Sprungschülern.
Genehmigungsinhaber: Der Inhaber der Ausbildungsgenehmigung (Vorstand des Vereines oder namentlich genannter Inhaber einer Sprungschule) hat sicherzustellen, dass die grundsätzlichen Auflagen der Ausbildungsgenehmigung in personeller, infrastruktureller und materieller Hinsicht eingehalten werden. Ferner hat er sicherzustellen, dass die Ausbildungsvoraussetzungen (Vereinsmitgliedschaft oder Ausbildungsvertrag) erfüllt sind.
Ausbildungsleiter: Der namentlich genannte Ausbildungsleiter hat den organisatorisch und inhaltlich richtigen und sicheren Ablauf der Ausbildung sicherzustellen, durch Weiterbildung der aktiven Lehrer und Einhaltung einheitlicher Schulungsmethoden. Ferner hat er den lufttüchtigen und geprüften Zustand sämtlichen Ausbildungsmaterials zu gewährleisten und nur geeignetes und lizenziertes Lehrpersonal einzusetzen.
Sprunglehrer: Der (am Ausbildungstag) verantwortliche Sprunglehrer (vor allem bei wechselndem Dienst und längeren Pausen dazwischen) hat sich vom ordnungsgemäßen Zustand des verfügbaren Schirm- und Ausbildungsmaterial zu überzeugen, sowie sich mit den Unterlagen (vor allem Tauglichkeitsatteste) und dem Könnensstand (Ausbildungs- karte) der anwesenden Schülern umfassend vertraut zu machen.
Er darf Hauptfallschirme für die Schüler checken und natürlich auch packen. Er braucht dafür keine Packberechtigung oder eine Packer-Haftpflichtversicherung, da diese Tätigkeit zu den Lehrer spezifischen Tätigkeiten zählt und über die (nicht vorgeschriebene, aber dringend empfohlene) Lehrer-Haftpflichtversicherung abgesichert ist. Wenn ein Lehrer zur Erfüllung seiner Aufgaben "Assistenzpersonal" einsetzt (z.B. Packaufsicht, Funkbediener, Absetzer usw.) muß er sicherstellen, dass
1.die Auflagen des Ausbildungshandbuches (AHB) (sofern dort enthalten), 2.die Auflagen des Ausbildungsbetriebes hierzu (Vorgaben Ausbildungsleiter) eingehalten werden und 3.das eingesetzte "Hilfspersonal" auch wirklich für die Tätigkeit ausreichend qualifiziert ist.
(erfahrene Lizenzspringer dürfen durchaus Freifall-Schüler absetzen oder Packkontrollen im Auftrag des Lehrers durchführen!).
Wen auch immer der verantwortliche Lehrer für eine Hilfstätigkeit einsetzt, muss er sich der Tatsache bewusst sein, dass die ausschließliche Verantwortung bei ihm liegt, für alle Vorkommnisse oder Schäden, die aus dessen Handeln resultieren.
In jedem Fall muss aber sichergestellt sein, dass keine praktische Ausbildungstätigkeit (= Schüler-Sprünge und praktische Vorausbildung !) läuft, ohne dass der verantwortliche Lehrer körperlich (und geistig) direkt am Ausbildungsplatz anwesend ist. | 
| Umschreibung ausländischer Berechtigungen Aufgrund etlicher Anfragen nach den Möglichkeiten des Umschreibens ausländischer Berechtigungen in jüngster Vergangenheit, nachfolgend noch einmal die Zusammenfassung der Voraussetzungen und Abläufe (gilt für deutsche Staatsangehörige):
Lehrberechtigung: Eine ausländische Lehrberechtigung kann umgeschrieben werden, wenn die vollständige theoretische und praktische Prüfung im Rahmen eines anerkannten Lehrer-Lehrganges erfolgreich absolviert wurde und die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung vorliegen ( Sprungzahl; polizeil. Führungszeugnis usw.).
Tandem-Berechtigung: Für die Umschreibung einer ausländischen Tandemberechtigung muss eine gültige deutsche Lehrberechtigung vorliegen, ein fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis sowie die ausländische Berechtigung (oder der komplette Ausbildungsnachweis) im Original oder als bestätigte Kopie . Mit diesen Unterlagen können dann bei einem deutschen Examiner zwei Überprüfungssprünge absolviert werden (diese können auch gleichzeitig für die Einweisung auf ein anderes System genutzt werden. Einweisung ist im Sprungbuch zu bestätigen).
AFF-Lehrberechtigung: Hierfür muss ebenfalls eine gültige deutsche Lehrberechtigung vorliegen, ein fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis sowie die ausländische Berechtigung (oder der komplette Ausbildungsnachweis) im Original oder als bestätigte Kopie . Mit diesen Unterlagen können dann bei einem deutschen Examiner zwei Überprüfungssprünge (Level IV) absolviert werden. Dieses Verfahren gilt auch für USPA-Lehrgänge in EU-Europa, wenn am USPA-Lehrgang deutsche Evaluator beteiligt sein sollten.
Ausländische Staatsangehörige (Nicht EU-Bürger) müssen derzeit noch für eine längerfristige Lehr-, AFF-Lehr- und/oder Tandem-Tätigkeit in Deutschland eine deutsche Lizenz mit allen Berechtigungen erwerben (hier sind ggf. auch Vereinfachungen möglich) oder für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in einer deutschen Schule/Verein eine "Anerkennung der Erlaubnis und Berechtigung(en) im Einzelfall" (nach § 28 LuftVZO) beantragen.
Die angekündigten umfangreichen Änderungen in luftrechtlichen Bestimmungen lassen weiterhin noch auf sich warten, so dass sich für die Erteilung, Verlängerung bzw. Erneuerung von Fallschirmspringerlizenzen in diesem Jahr noch nichts an den Voraussetzungen und Verfahren ändern wird. Auch die bisher gültige Praxis bezüglich der Zulassung von Sprungfallschirmen und die Prüfscheinpflicht für Sprungfallschirmsystem hat sich nicht verändert und gilt weiterhin. Wir bitten dies zu beachten und werden entsprechende Änderungen nach Inkrafttreten sofort veröffentlichen. | 
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